Versicherungen (Privat oder ZZV) und deren Erstattungen
Unsere Erfahrungen zeigen, dass bei der Kostenerstattung durch private Krankenversicherungen, Zusatzversicherungen oder Beihilfen immer wieder Diskussionen über die Modalitäten in der zahnärztlichen Berechnung entstehen.
Die Gründe hierfür liegen in den beiden streng voneinander zu trennenden Rechtsbeziehungen im Rahmen der Behandlung
Behandlungsvertrag: Patient ↔ Zahnarzt
und
Versicherungsvertrag: Patient ↔ kostenerstattende Stelle.
Im Rechtsverhältnis Patient/Zahnarzt gelten für die Honorargestaltung ausnahmslos die Vorschriften der Gebührenordnung für Zahnärzte und Ärzte. Dabei orientiert sich der Zahnarzt in Zweifelsfragen an den Rechtsauffassungen der Bundeszahnärztekammer oder der zuständigen Zahnärztekammer.
In der Rechtsbeziehung Patient/kostenerstattende Stelle finden, neben der Gebührenordnung für Zahnärzte, jedoch ergänzend Bestimmungen des Versicherungsvertrages, tarifvertragliche Regelungen, Beihilferichtlinien und nicht zuletzt individuelle Auffassungen Anwendung. Das führt dazu, dass von Seiten der kostenerstattenden Stellen mitunter abweichende Interpretationen, Forderungen und teilweise subjektive Aussagen im Rahmen der Bearbeitung von Rechnungen / Kostenvoranschlägen getroffen werden, die häufig im Widerspruch zu den zahnärztlichen Auffassungen zur Gebührenordnung stehen.
Die Rechnungserstellung (Berechnungsfähigkeit) und Rechnungserstattung (Erstattungsfähigkeit) sind zwei voneinander rechtlich getrennt zu betrachtende Vorgänge. Deshalb darf der Zahnarzt seine Rechnung nicht nach den Vorstellungen der kostenerstattenden Stellen ausfertigen. Der Zahnarzt hat keinen Einfluss auf die Erstattung der in der zahnärztlichen Rechnung aufgeführten Honorare und Gebührenpositionen durch kostenerstattende Stellen.
Für die Planung von Behandlungen nehmen wir uns viel Zeit für Sie als Patient.
Dies beginnt bei der zahnärztlichen Befundung mit einer ausführlichen Aufklärung zu Ihren individuellen / optimalen Behandlungsoptionen. Nachdem Sie sich entschieden haben, erstellen wir einen detaillierten Kostenvoranschlag für Ihre geplante Behandlung. Diesen Kostenvoranschlag können Sie im Vorfeld der Behandlung bei Ihrer Versicherung zur Prüfung des Erstattungsumfangs einreichen.
Je nach gewähltem Tarif Ihrer privaten Krankenversicherung / privaten Zusatzversicherungen werden eventuell nicht alle Positionen erstattet. Mit diesen Informationen können Sie dann Ihre Entscheidung treffen, ob die geplante Behandlung Ihren zahnmedizinischen Erwartungen und Ihrem finanziellen Budget entspricht.
Verlassen Sie sich nicht auf mündliche Zusagen Ihres Versicherungsberaters, sondern fordern Sie zwingend die schriftliche Zusage der Kostenübernahme ein.
Nach Abschluss der Behandlung erhalten Sie Ihre Rechnung basierend auf dem Kostenvoranschlag
… und haben nun doch einen Rechnungseinwand.
1. berechtigte Reklamation:
Auch wir sind nur Menschen und uns können in der sehr komplexen zahnmedizinischen Abrechnung auch Fehler unterlaufen. Dies fällt im Regelfall jedoch bereits bei der Prüfung des Kostenvoranschlages durch Ihren Versicherer auf. Eine Korrektur von fehlerhaften Rechnungspositionen erfolgt zeitnah und selbstverständlich kostenfrei.
2. subjektive Reklamation und Stellungnahmen
Hier verweisen wir auf Ihr Recht und Ihre Pflicht, die Positionen des Kostenvoranschlages im Vorfeld der Behandlung auf „Herz und Nieren zu prüfen“.
In letzter Zeit häufen sich die Einwände von Patienten, dass die Versicherung mit umfangreich formulierten Erklärungen die Erstattung einzelner Positionen ablehnt - insbesondere bei Analogpositionen.
Eine Bearbeitung derartiger Reklamationen mit eventuell notwendiger schriftlicher Stellungnahme für Ihren Einspruch beim Versicherer können wir nicht mehr kostenfrei anbieten.
Sie betrachten verständlicherweise Ihr persönliches EinspruchsAnliegen als Einzelfall - in der Summe aller Patienten haben wir dafür im letzten Jahr leider weit über 100 Stunden benötigt.
Gern erstellen wir eine individuelle Stellungnahme zu den reklamierten Positionen, welche dann zu 1,40€ / Minute berechnet wird. Wir möchten an dieser Stelle auf die mögliche Gefahr hinweisen, dass dies dennoch nichts an der Erstattungspflicht Ihres Versicherers ändert - weil unter Umständen dies in Ihrem gewählten Tarif nicht enthalten ist.
Wägen Sie daher genau ab, ob Sie diesen Service in Anspruch nehmen möchte - im ungünstigen Fall zahlen Sie beides.